Leistungen eines durch den Arzt eingeschalteten Kosmetikers sind nicht umsatzsteuerfrei
Dienstag, den 14. Juni 2011 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Leistungen eines durch den Arzt eingeschalteten Kosmetikers sind nicht umsatzsteuerfrei
Mit Urteil vom 02.09.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aknebehandlung eines Kosmetikers, der nach den Vorgaben des Arztes und unter dessen Aufsicht eine wissenschaftlich anerkannte und empfohlene Zusatztherapie als Subunternehmer des Arztes ausführt, nicht nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei ist, da der Kosmetiker nicht über den hierfür erforderlichen Befähigungsnachweis verfügt.
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Bei der Auslegung, was eine solche ähnliche heilberufliche Tätigkeit ist, ist auch die europarechtliche Richtlinie 77/388/EWG heranzuziehen. Demnach ist ein beruflicher Befähigungsnachweis und damit eine für die Leistungserbringung erforderliche Berufsqualifikation erforderlich. Diese kann sich aus berufsrechtlichen Regelungen oder aus einer Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger ergeben.
Nach dem BFH können grundsätzlich auch Subunternehmer eines Arztes diesem gegenüber eine steuerfreie Heilbehandlungsleistung erbringen. Für die Steuerfreiheit komme es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, sondern auf die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit des Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.
Kosmetiker verfügen zwar über eine Berufsausbildungsverordnung. In dieser ist aber die Aknebehandlung nicht speziell enthalten. Daher genügt diese nicht als Befähigungsnachweis.
Anders hatte der BFH im Jahre 2005 hinsichtlich Oecotrophologen, die Ernährungsberatung durchgeführt haben, entschieden. Deren Leistungen hat er als umsatzsteuerfrei angesehen.
Quelle:
BFH, Urteil vom 02.09.2010, Az.: V R 47/09; BFH, Urteil vom 07.07.2005, Az.: V R 23/04;
BFH, Urteil vom 10.03.2005, Az.: V R 54/04
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Joachim Messner
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