Zulässigkeit der Korrektur einer Krankenhausrechnung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist
Dienstag, den 14. Juni 2011 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zulässigkeit der Korrektur einer Krankenhausrechnung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist
Die Korrektur einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus ist innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich möglich. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Schlussrechnung nach Treu und Glauben –von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen- gegenüber der Krankenkasse nur noch dann korrigiert werden, wenn die Nachforderung über 100 € (ab 25.03.2009: über 300 €) liegt und zudem mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswerts erreicht.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 1 KR 1/10 R)
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) sorgte für einige Klarheit in der brisanten und enorm praxisrelevanten Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt ist.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Trägerin eines zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses ist, in einer als „End- Abrechnung“ bezeichneten Abrechnung vom 15.03.2006 ihr Zahlungsverlangen zunächst auf die DRG- Ziffer K60B gestützt. Diese Rechnung beglich die Beklagte. Nach Überprüfung ihrer Abrechnung korrigierte die Klägerin die Rechnung und stellte der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2006 eine neue Rechnung, nunmehr gestützt auf die DRG- Ziffer E77B, aus. Daraus ergab sich gegenüber der ursprünglichen Rechnung ein Mehrbetrag in Höhe von 58,65 €.
Entgegen der Vorinstanzen gab das BSG dem Zahlungsantrag der Klägerin nicht statt. Die Klägerin sei zu dieser Korrektur ihrer Schlussrechnung drei Monate nach Rechnungsstellung unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwands der Beklagten für die erneute Rechnungsprüfung einerseits und des Werts des Fehlbetrags andererseits nach Treu und Glauben nicht mehr befugt.
Zwar ist das Krankenhaus grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt. Die Nachforderung eines restlichen Vergütungsanspruchs steht jedoch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, der über § 69 SGB V gemäß dem Rechtsgedanken des § 242 BGB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einwirkt.
Mit dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme unvereinbar ist die nachträgliche Korrektur einer geprüften und bezahlten Rechnung dann, wenn das Interesse des Krankenhauses am Ausgleich seines Rechnungsfehlbetrages weniger schutzwürdig ist als das Interesse der Krankenkasse an der Vermeidung des Zusatzaufwands für die erneute Rechnungsprüfung. Das betrifft regelmäßig solche Nachforderungen, die erst nach abschließender Prüfung und Zahlung einer vorbehaltlos erteilten Schlussrechung erhoben werden und durch deren Prüfung bei der Krankenkasse ein hoher Verwaltungsaufwand anfällt, der den mit der Korrektur begehrten Betrag übersteigt, oder dessen Wert im Verhältnis zum ursprünglichen Rechnungsbetrag nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Hiervon geht das BSG nach dem Prinzip der „Waffengleichheit“ aus, wenn eine Frist von sechs Wochen verstrichen ist und die nachgeforderte Summe entweder den Betrag der Aufwandpauschale nach § 275 Abs. 1 C S. 3 SGB V oder 5 % des Ausgangsrechnungswertes nicht erreicht.
Das BSG hat damit nicht nur greifbare, sondern auch interessengerechte Maßstäbe konstituiert. Die entsprechende Anwendung des § 242 BGB auf dieses Sonderverhältnis darf nicht weiter gehen, als es das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme in diesem Sonderverhältnis verlangt und zulässt.

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Christopher Beyer
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