Die selbstständige Abrechnungsfähigkeit von Einzelschritten neben der Hauptleistung hängt vom atypischen Behandlungsbild ab.
Dienstag, den 14. Juni 2011 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die selbstständige Abrechnungsfähigkeit von Einzelschritten neben der Hauptleistung hängt vom atypischen Behandlungsbild ab.
(Urteil des LG Paderborn vom 03.12.2009, Az. 5 S 101/09 / Urteil des LG Regensburg vom 14.04.2009, Az. 2 S 78/08)
Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage der gesonderten Abrechnungsfähigkeit von Einzelschritten (Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ) stellen immer mehr Gerichte darauf ab, ob Einzelschritte atypische, über die Standardoperation hinausgehende Teilleistungen sind. Ist dies der Fall, kann der Einzelschritt auch neben der „Hauptleistung“ abgerechnet werden. Irrelevant ist insofern, ob es sich um Leistungen handelt, die zur Erreichung des Operationsziels erforderlich sind.
Das Landgericht Paderborn hatte sich mit der Frage zu befassen, ob vom Chefarzt für eine angleichende Mammareduktion beider Seiten neben der GOÄ- Nr. 2414 noch weitere Ziffern separat abrechenbar und nicht als bereits enthaltene Einzelschritte zum Gesamtoperationsziel anzusehen seien. Der Entscheidung lag eine chefärztliche Honorarforderung zugrunde, in der für die angleichende Mammareduktionsplastik zusätzlich noch weitere Abrechnungsziffern in Ansatz gebracht wurden. Die private Krankenversicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass diese Ziffern bereits durch die Nr. 2414 abgegolten seien.
Das Landgericht erteilte der Auffassung der privaten Krankenversicherung eine eindeutige Absage und verurteilte die Patientin zur Zahlung. Ebenso wie die Vorinstanz verwies es auf die Rechtsprechung des BGH und führte aus, dass danach eine selbstständige Leistung jedenfalls dann vorliege, wenn sie wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Beurteilung, ob im Sinne des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ einzelne Leistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, nicht darauf an, ob sie im konkreten Einzelfall nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig sind, damit die Zielleistung erbracht werden kann. Vielmehr ist ein generell abstrakter Maßstab anzulegen und darauf abzustellen, inwieweit die streitigen Einzelverrichtungen nach den Kenntnissen von Wissenschaft und Praxis (Methode) zu dem typischen Operationsbild gehören. Insofern können alle atypischen Schritte, die notwendig sind, um die in der Leistungslegende der GOÄ umschriebene Tätigkeit auszuführen, neben der Hauptleistung abgerechnet werden.
Mit derselben Argumentation entschied das LG Regensburg bei der Abrechnung eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthoplastik) zugunsten des Chefarztes. Auch hier wurde darauf abgestellt, inwieweit die streitigen Einzelverrichtungen nach den Kenntnissen von Wissenschaft und Praxis (Methode) zu dem typischen Behandlungsbild gehören oder aber ein atypisches operationsbild vorliegt. Im Ergebnis konnten neben der Gebührenziffer Nr. 2151 noch die Gebührenziffern Nr. 2103, 2113 und 2258 mit abgerechnet werden.

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