Änderung beim Zuzahlungsinkasso nach § 39 Abs. 4 SGB V
Dienstag, den 14. Juni 2011 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Änderung beim Zuzahlungsinkasso nach § 39 Abs. 4 SGB V
Die ursprünglich den Krankenhäusern durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz übertragene Aufgabe zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ausstehender Krankenhauszuzahlungen wurde durch das GKV-Finanzierungsgesetz mittels des Änderungsantrages zum 01.01.2011 wieder auf die gesetzlichen Krankenkassen übertragen.
Die Krankenhäuser sind seit diesem Zeitpunkt im Rahmen des Zuzahlungsinkassos nur noch zur Durchführung des für die Einziehung erforderlichen Verwaltungsverfahrens verpflichtet. Die hierzu erforderliche Gesetzesänderung wurde in § 43b Abs. 3 durch Einführung des Satzes 8 vorgenommen. Die Umsetzung der neuen Rechtslage haben die deutsche Krankenhausgesellschaft Berlin und der GKV Spitzenverband Berlin durch eine Zuzahlungsvereinbarung (ZuzV) vom 13.12.2010 festgelegt.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
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