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Approbationsentzug bei Abrechnungsbetrug

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Approbationsentzug bei Abrechnungsbetrug auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Approbationsentzug bei Abrechnungsbetrug



Das Verwaltungsgericht Göttingen hat jetzt entschieden, dass ein Arzt, der falsche Abrechnungen vornimmt und Urkunden fälscht, unwürdig ist, den ärztlichen Beruf weiter auszuüben.

Der Facharzt hatte in den Jahren 2005-2007 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht worden waren. Zudem hat er zwei gefälschte Arbeitsverträge vorgelegt, um eine höhere Leistung abrechnen zu können. Der entstandene Gesamtschaden beläuft sich auf EUR 140.000,00.

Nachdem der Arzt wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, wurde ihm die Approbation entzogen, da er dem Ansehen der Ärzteschaft geschadet habe. In die Entscheidung wurde der relativ lange Zeitraum des Betruges und ebenso die Schadenshöhe mit einbezogen. Nach Aussage der Ärzteaufsicht spräche dies für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Dass der Arzt außerdem gefälschte Mitarbeiterverträge vorgelegt habe, spreche ebenfalls für die Schwere der Taten. Aufgrund des hohen materiellen Schadens und der zu Tage getretenen erheblichen kriminellen Energie sowie des Ansehensverlustes für die Ärzteschaft, müsse das Grundrecht des Arztes auf Berufsfreiheit zurückstehen.

Die daraufhin erhobene Klage des Arztes hatte keinen Erfolg. Der Arzt machte geltend, dass sich seine Praxis in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und er dadurch an einem Burnout-Syndrom erkrankte. Ihm sei es einzig darum gegangen, die Praxis zu erhalten und seine Patienten nicht im Stich zu lassen.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Entzug der Approbation gerechtfertigt ist. Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Bundesärzteordnung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Einer Prognose-Entscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es dabei nicht. Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten muss auch nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunde betreffen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sogar erhebliche Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang mit einer als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können. Der Begriff der Würde beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern erstreckt sich auch auf das Verhältnis des Arztes zu anderen Institutionen, mit denen ihn bei Ausübung seines Berufes Rechtsbeziehungen verbinden. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Ansehensverlust des Arztes in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist, sondern es ist hier eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich.

Das Verwaltungsgericht hielt seine Verfehlungen für so schwer, dass der Widerruf der Approbation gerechtfertigt sei. Sowohl der hohe Schaden als auch die Vorlage von zwei gefälschten Arbeitsverträgen und auch die Schwere der Tat, dass er nicht nur wegen einfachen Betruges, sondern wegen Betruges in einem besonders schweren Fall verurteilt worden sei, sprächen klar dafür.



Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 23.08.2010, Az.: 1 A 65/09



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