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Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen - auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen



Die GOÄ findet keine Anwendung bei Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten  im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen (BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 80/08).

Im zu entscheidenden  Fall hatte eine radiologische Gemeinschaftspraxis Leistungen für eine Klinik erbracht, die über keine radiologische Abteilung verfügte. Die Gemeinschaftspraxis berechnete dafür unter Anwendung des 1,2fachen Steigerungssatzes insgesamt 197.500,00 €. Unter Hinweis auf eine mündliche Vereinbarung mit dem früheren Praxisinhaber hatte das Krankenhaus nur 122.900,00 € gezahlt, was einem Steigerungssatz von 0,75 entspricht.

Im Streit stand dabei unter anderem die Frage, ob die Vereinbarung der Vertragspartner der Schriftform nach § 2 Abs. 2 GOÄ unterliegt. Der Senate hat dies mit der Begründung verneint, dass die GOÄ hier nicht verbindlich sei mit der Folge der Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung.

Nach § 1 Abs. 1 GOÄ würden sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt sei. In dieser Gebührenordnung seien die Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen, wobei den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen sei. Danach handele es sich bei der ärztlichen GOÄ um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Der BGH verneint unabhängig davon jedoch eine Anwendbarkeit der GOÄ, wobei es aber ohne Weiteres zulässig sei, dass die Vertragsparteien sich bei der Vergütung am Gebührenverzeichnis der GOÄ orientieren und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbaren. Eine Schriftform sei für die Vereinbarung nicht zu beachten.

Das Krankenhaus sei kein Leistungsträger, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schulde, zu denen auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechneten. Die hier in Rede stehenden Leistungen der Klägerin seien – im rechtlichen Sinne – weder dem Patienten noch zur Erfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern aufgrund eines Dienstvertrages mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der von diesem geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet würden. Auch sei die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem Krankenhaus nicht deshalb unwirksam, weil sie eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens der Gebührenordnung vorsehe oder aus berufsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre.

So sei die Gebührenordnung nicht das einzige Vergütungssystem, das für eine leistungsgerechte und angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bilde. Im Übrigen liege es, wenn der Verordnungsgeber für die Vergütung Mindest- und Höchstsätze festlege und zugleich zur Höhe abweichende Vereinbarungen zulasse, grundsätzlich in der Konsequenz dieser Regelung, dass Abweichungen in beide Richtungen gehen können. Auch die Berufsordnungen der Ärztekammern würden davon ausgehen, dass bei der privatärztlichen Liquidation eine Unterschreitung der Mindestgebühr nicht generell verboten ist. Zudem könne es insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit selbst im Anwendungsbereich der Gebührenordnung erforderlich sein, dem Arzt eine Unterschreitung des Einfachsatzes zu erlauben, wie es insbesondere für Laborärzte vertreten wird, die mit nichtärztlich geleiteten Einrichtungen in Wettbewerb stehen.

 

 

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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht



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