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Risiken für Laborärzte und zuweisende Ärzte bei privatversicherten Patienten

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Risiken für Laborärzte und zuweisende Ärzte bei privatversicherten Patienten auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Risiken für Laborärzte und zuweisende Ärzte bei privatversicherten Patienten



Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010 entschieden, dass ein Laborarzt, der gegen einen Patienten auf Zahlung seiner Rechnung klagt, sowohl beweisen muss, dass der zuweisende Arzt vom Patienten für die Beauftragung des Laborarztes mit der Erbringung von Laborleistungen ordnungsgemäß bevollmächtigt worden ist, als auch, dass sie für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung notwendig war.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hat ein an Diabetes Typ II leidender Patient seinen Arzt gewechselt und den neuen Arzt darüber informiert, dass der vorbehandelnde Arzt den Diabetestyp zweifelsfrei festgestellt habe. Dennoch hat der neue Arzt zur Feststellung des Diabetestyps eine umfangreiche laborärztliche Untersuchung in die Wege geleitet. Der Privatpatient hat die vom Labor gestellte Rechnung nicht bezahlt, weil es sich bei den in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen nicht um solche handelte, die für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ erforderlich waren.

Der BGH hat zum einen entschieden, dass der Laborarzt die Beweislast dafür trägt, dass der in Auftrag gebende Arzt durch den Patienten entsprechend bevollmächtigt worden ist. Da in dem täglichen Praxisablauf in der Regel nicht ausdrücklich über den Umfang der Vollmacht gesprochen werde und diese in der Regel stillschweigend erteilt werde, richte sich der Umfang der Vollmacht grundsätzlich danach, was im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung notwendig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Laborarzt überhaupt erkennen könne, ob die in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen medizinisch notwendig seien.

Liegt keine medizinische Notwendigkeit vor oder kann der Laborarzt den Umfang der Vollmacht nicht nachweisen, erhält er von dem Patienten kein Geld. Möglicherweise ist ihm aber der in Auftrag gebende Arzt zur Erstattung seiner Kosten verpflichtet.

Um diese missliche Situation sowohl für Laborarzt als auch für zuweisende Ärzte zu vermeiden, sollten sich die zuweisenden Ärzte vom Patienten schriftlich bestätigen lassen, für die Inauftraggabe welcher konkret bezeichneter Laboruntersuchungen sie bevollmächtigt werden. Zudem sollten sowohl Patient als auch zuweisender Arzt auf diesem Schriftstück die medizinische Notwendigkeit dieser Untersuchungsleistungen bestätigen.




Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010, Aktenzeichen III ZR 173/09

 

 

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