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Schönheitsoperation - Chefarzt muss Honorar zurückzahlen

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln

 

 

Schönheitsoperation - Chefarzt muss Honorar zurückzahlen



Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 21.02.2008 (Az.: 5 U 1309/07) entschieden, dass der Inhaber einer Privatklinik für Schönheitsoperationen seiner Patientin das für eine kosmetische Operation gezahlte Honorar in Höhe von 7.750 Euro zurückzahlen muss, weil er sie nicht persönlich operiert hatte. Der folgende Fall liegt diesem Urteil zugrunde:



Der Fall

Der Chefarzt hatte die Patientin im Glauben gelassen, dass er persönlich die Operation vornehmen würde. Die Klinik hatte im Internet besonders mit den Kompetenzen des Chefarztes geworben. Dort hieß es u. a.:“ Der wichtigste Faktor für den Erfolg einer kosmetischen Operation ist der plastische Chirurg, den Sie sich aussuchen, und daher sollten Sie für diesen Aspekt die größte Sorgfalt walten lassen... Kosmetische Chirurgie ist freiwillig; deshalb haben sie genügend Zeit, sich Ihren Plastischen Chirurgen sehr sorgfältig auszuwählen. Der erste Schritt sollte daher eine Reihe von Beratungsgesprächen mit möglichen Chirurgen sein. Erst danach sollten Sie sich nach gründlicher Abwägung für Ihren Operateur entscheiden.“


Am Operationstag erschien der Chefarzt bei der Patientin und erklärte ihr persönlich noch weitere Einzelheiten des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs. Dabei wurde er vom operierenden Arzt begleitet. Der Patientin wurde nicht mitgeteilt, dass der Chefarzt den Eingriff nicht persönlich ausführen werde. Bei der Patientin wurden dann wunschgemäß eine Liposuktionsbehandlung (Fettabsaugen), eine Bauchdeckenplastik und eine Narbenkorrektur durchgeführt. Das Ergebnis der kosmetischen Maßnahmen war frei von Beanstandungen. Die Patientin hatte allerdings im Nachhinein erfahren, dass sie nicht vom Chefarzt sondern von dem angestellten Arzt operiert worden war. Aus diesem Grund hatte sie den Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.



Die Urteilsbegründung

Das Gericht meinte, es sei Sache des beklagten Chefarztes gewesen, die Patientin deutlich darüber zu informieren, dass er die Operation in andere Hände legen wollte. Aus den vorvertraglichen Informationen und den Gesprächen bis unmittelbar vor der Operation gehe hervor, dass die Patientin sich eben genau für den Chefarzt als ihren Operateur entschieden hätte. Aus diesem Grund sei der Chefarzt verpflichtet gewesen, die Patientin höchstpersönlich zu operieren. Da der Klinikleiter diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, stünde ihm auch die vereinbarte Vergütung nicht zu. Die Tatsache, dass der Kollege des Chefarztes völlig ordnungsgemäß und fehlerfrei operiert hatte, spiele in diesem Fall keine Rolle.


Das Urteil ist rechtskräftig. Die Richter hatten zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Chefarzt verzichtete jedoch auf das Rechtsmittel.

 

 

ra_bals_isabel_fb.jpg KANZLEI BÜROGEMEINSCHAFT
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Isabel Bals

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

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