Zum Delegationsrecht des Arztes nach § 4 Absatz 2 GOÄ
Dienstag, den 20. April 2010 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Delegationsrecht des Arztes nach § 4 Absatz 2 GOÄ auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zum Delegationsrecht des Arztes nach § 4 Absatz 2 GOÄ
Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.10.2009 - 23 O 424/08 – entschieden, dass ein Arzt die Leistungen der in seiner Praxis tätigen Physiotherapeuten und Diplom-Sportlehrer nach der MedX-Therapie nicht als selbstständige ärztliche Leistung abrechnen kann.
Zur Begründung führte es aus, dass der Arzt nach § 4 Abs. 2 GOÄ nur Gebühren für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen kann, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Zwar schließe dies nicht aus, dass einzelne Leistungen an Hilfspersonal delegiert werden können. Nach Auffassung des Gerichts müsse jedoch der Arzt selbst die grundlegenden Entscheidungen über Eingriffe und Therapie treffen, den Leistungen sein persönliches Gepräge geben und darüber hinaus die Leistungserbringung eigenverantwortlich überwachen. Auch wenn es nicht erforderlich sei, dass der Arzt die Durchführung der physikalischen Maßnahme durchgängig und lückenlos bewacht und durchgängig anwesend ist, sei eine bloße Mitwirkung an der Therapie dahingehend, diese zu verordnen und Dauer bzw. Anzahl der Therapieeinheiten festzulegen, nicht ausreichend. Ebenso wenig sei es ausreichend, wenn der Arzt im Verlauf der Therapie stichprobenartig den Trainingsraum aufsucht und bei Auftreten von Schwierigkeiten oder Schmerzen eine Veränderung des ansonsten durch das Trainingsprogramm und die erzielten Fortschritte festgelegten Therapieplans vornimmt.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht |
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