Forderungsmanagement im Gesundheitswesen: Ärztliche Verrechnungsstellen
Freitag, den 31. Juli 2009 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Forderungsmanagement im Gesundheitswesen: Ärztliche Verrechnungsstellen auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Forderungsmanagement im Gesundheitswesen: Ärztliche Verrechnungsstellen
Ärztliche Verrechnungsstellen sind immer dann der richtige Partner, wenn es darauf ankommt, sich der administrativen Tätigkeit im Rechnungs- und Mahnwesen weitestgehend zu entledigen und schnelle Liquidität zu erzielen. Voraussetzung für die Einschaltung einer ärztlichen Verrechnungsstelle ist grundsätzlich das vorherige schriftliche Einverständnis des Patienten, welches über die Behandlungsunterlagen zuvor eingeholt wird.
Die Verträge selbst können mit den Verrechnungsstellen unterschiedlich gestaltet sein. Die typische Regelung sieht vor, dass die Verrechnungsstelle den Rechnungsbetrag nach Abzug Ihrer Gebühren vorab an den Arzt oder das Krankenhaus auszahlt, um sie sich bei Uneinbringlichkeit der Forderung wieder von ihnen erstatten zu lassen. Man spricht hier auch vom unechten Factoring oder aber auch der Vorfinanzierung. Der Arzt oder das Krankenhaus treten ihre Forderungen gegen ein Entgelt an die Verrechnungsstelle ab, das Ausfallrisiko (sog. Delkredererisiko) verbleibt jedoch bei ihnen. Im Fall der Rückabwicklung nach einer zuvor vereinbarten Zeitspanne sind der Verrechnungsstelle nicht nur die uneinbringlichen Forderungen zu erstatten, es müssen auch die Kosten der Verrechnungsstelle sowie die entstandenen Beitreibungskosten getragen werden, auf die man keinen Einfluss hatte. Schließlich hat man sich auch noch um die rückabgewickelten Forderungen selbst zu kümmern.
Das Pendant hierzu ist das echte Factoring. Die ärztliche Verrechnungsstelle kauft die Forderungen und übernimmt gleichzeitig das unternehmerische Risiko der Forderungsbeitreibung. Diese Risikoübernahme lassen sich Verrechnungsstellen entsprechend bezahlen. Der Kaufpreis wird niedriger angesetzt. Zudem wird den Ärzten und Krankenhäusern zur Pflicht gemacht, vor Behandlungsbeginn eine Bonitätsauskunft über den Patienten einzuholen. Ein Forderungskauf findet auch nur dann statt, wenn die Bonitätsauskunft des Patienten keine Negativmerkmale aufweist. Um die Beitreibung der Forderungen, bei denen die Patienten Negativmerkmale aufweisen, haben sich der Arzt und das Krankenhaus sodann selbst zu kümmern.
Bis vor kurzem lag ein Vorteil der ärztlichen Verrechnungsstellen auch darin, dass sie bezüglich gesetzlich krankenversicherter Patienten die Rechnungserstellung übernehmen konnten. Dies führte zu einer willkommenen Entlastung im Verwaltungsapparat. Seit dem 01.07.2009 ist dies nunmehr untersagt. Das Bundessozialgericht entschied, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Daten von gesetzlich krankenversicherten Patienten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermittelt werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben (Urteil des BSG vom 10.12.2008, Az. B6 KA 37/07 R). Es fehle hier schlicht an einer gesetzlichen Legitimation. Eine Durchführung dieser Dienstleistung ist folglich erst dann möglich, wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt.
Der Nachteil in der Zusammenarbeit mit einer Verrechnungsstelle liegt in den regelmäßig hohen Kosten für diese Form der Liquiditätsbeschaffung. Zudem verliert man die Kontrolle darüber, was tatsächlich abgerechnet wird. Zu hohe oder zu niedrige Abrechnungen gehen stets zu Lasten des Arztes oder des Krankenhauses. Willigen Patienten einer Forderungsabtretung an die Verrechnungsstelle nicht ein oder werden Forderungen mit der Verrechnungsstelle rückabgewickelt, muss sich zusätzlich selbst um die Forderungsbeitreibung gekümmert werden. Kommt es zudem zu einer höheren Rückabwicklung abgetretener Forderungen, kann dies sehr schnell zu einem Liquiditätsengpass führen.
Ob sich die Zusammenarbeit mit einer ärztlichen Verrechnungsstelle im Ergebnis rechnet, ist einzelfallabhängig und sollte vor Beauftragung durchkalkuliert werden. Zudem sollten mehrere Angebote eingeholt werden, da die Leistungen und Preise der ärztlichen Verrechnungsstellen große Unterschiede aufweisen.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
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