Zur Ersatzpflicht der Krankenkasse von Verzugsschäden aufgrund verspäteter Zahlung...
Donnerstag, den 30. Juli 2009 um 00:00 Uhr
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Ersatzpflicht der Krankenkasse von Verzugsschäden aufgrund verspäteter Zahlung einer Krankenhausrechnung auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zur Ersatzpflicht der Krankenkasse von Verzugsschäden aufgrund verspäteter Zahlung einer Krankenhausrechnung
Grundsätzlich ist eine Krankenkasse zum Ersatz des durch die verspätete Zahlung der Krankenhausvergütung entstandenen Verzugsschadens verpflichtet. In einfach gelagerten Fällen stellen Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Vergütungsforderung jedoch keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.11.2007, Az. B 3 KR 1/07 R, entschieden.
Als Begründung gab das Bundessozialgericht an, dass ein Krankenhaus, soweit landesvertraglich nichts anderes vereinbart ist, zwar grundsätzlich ein Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 69 SGB V i.V.m. 280 ff BGB, verlangen kann. Rechtsanwaltsgebühren würden in einfach gelagerten Fällen jedoch keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, weil es einem Krankenhaus im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu einer Krankenkasse zugemutet werden könne, einen Vergütungsanspruch vorgerichtlich mit eigenen Mitteln geltend zu machen.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach den §§ 280, 286 BGB sei es, dass die Rechtsanwaltskosten aus Sicht des Gläubigers und mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Daran fehle es, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe derart klar sei, dass kein vernünftiger Zweifel bestehe, dass der Schuldner seiner Ersatzpflicht ohne weiteres nachkommen werde. Dann sei dem Gläubiger zuzumuten, die zur Schadensabwicklung erforderlichen Schritte zunächst selbst einzuleiten.
Darüber hinaus gewährten die Vorschriften betreffend das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren erst ab Einschaltung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren und dies auch nur, wenn die Zuziehung notwendig war. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei deshalb nur gerechtfertigt, wenn die Durchführung eines fairen, auf Chancengleichheit und angemessene Repräsentation der Interessen des Beteiligten gerichteten Verfahrens dies gebiete.
Im Hinblick auf die verwaltungsmäßige Abwicklung der Leistungsbeziehung und der daraus resultierenden beiderseitigen Verpflichtung, einen sachlich nicht gebotenen Aufwand beim Forderungseinzug zu vermeiden, sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Vergütungsforderung auch bei Verzug der Krankenkasse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dem Vergütungsanspruch keine Rechtsfragen von besonderen Schwierigkeit zu Grunde liegen und ihm auch keine wirtschaftlich besonders hervorgehobene Bedeutung zukomme.
Als Folge dieses Urteils sind Krankenhäuser gezwungen, ihre Zahlungsansprüche direkt gerichtlich geltend zu machen, nachdem das Mahnwesen beendet ist. Zu ungenau ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts dahingehend, wann ein „einfach gelagerter Fall“ vorliegt. Den Krankenkassen ist hierdurch ein Instrument zur Verfügung gestellt worden, sich grundsätzlich argumentativ hier hinter zu verstecken und eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltsgebühren abzulehnen.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht |
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