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Urteil zur Grenzverweildauer im Krankenhaus

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Grenzverweildauer im Krankenhaus auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Nur wenn die tatsächliche Verweildauer die untere Grenzverweildauer unterschreitet, ist ein Abschlag nach § 1 Absatz 3 KFPV möglich



So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07. Februar 2008, Az. L 5 KNK 1/07.


Streitgegenständlich war die Abrechnung eines Krankenhauses nach DRG F49C nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005. Ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient wurde zur Durchführung einer Koronarangiografie in das klagende Krankenhaus eingewiesen. Am Aufnahmetag erfolgte ein Aufklärungsgespräch, am Folgetag die eigentliche Behandlung. Wiederum einen Tag später wurde der Patient entlassen.


Die Krankenkasse beglich die Krankenhausrechnung unter dem Vorbehalt einer medizinischen Prüfung der Behandlungsdauer zunächst vollständig. Kurze Zeit später trug sie vor, dass die Koronarangiografie bereits am Aufnahmetag hätte durchgeführt werden können. Der Krankenhausaufenthalt des Versicherten verkürze sich daher auch um einen Tag. Den vermeintlich überzahlten Betrag verrechnete die Krankenkasse mit einer anderen Forderung des Krankenhauses, wogegen diese sich mit der Klage wehrte. Erstinstanzlich hatte das Sozialgericht Koblenz der Klage des Krankenhauses stattgegeben. Dieses Urteil hat das LSG Rheinland-Pfalz bestätigt.


Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass die tatsächliche Verweildauer nicht kürzer gewesen sei als die untere Grenzverweildauer, welche bezüglich der streitgegenständlichen Fallpauschale DRG F49C zwei Tage beträgt, § 7 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV).


Die tatsächliche Verweildauer ergebe sich aus § 1 Absatz 7 Satz 1 KFPV als die Anzahl der Belegungstage. Belegungstage seien nach § 1 Absatz 7 Satz 2 KFPV der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts, ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag.


Dem Einwand der Krankenkasse, dass es nur auf die notwendige Behandlungsdauer ankomme, könne im Hinblick auf § 1 Absatz 3 KFPV nicht gefolgt werden. Eine Kürzung hiernach sei nur dann gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Behandlungsdauer die der unteren Grenzverweildauer unterschreitet und zwar durch verminderte Aufwendungen des Krankenhauses. Der Gesichtspunkt geringeren Aufwands müsse jedoch außer Betracht bleiben, wenn es um die Frage gehe, ob von einer niedrigeren als der tatsächlichen Verweildauer ausgegangen werden könne. Zudem widerspreche eine Kürzung der tatsächlichen Verweildauer um nicht notwendige Tage dem Sinn und Zweck von § 1 Absatz 3 KFPV, da die untere Grenzverweildauer als wirtschaftliche Größe gedacht sei und festlege, wie viele Tage ein Patient mindestens im Krankenhaus verbringen sollte.




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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht



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