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Gerichtsurteile Medizinrecht

Die Einziehung der Krankenhauszuzahlungen nach §§ 39 Absatz 4, 43b Absatz 3 SGB V

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Einbeziehung der Krankenhauszuzahlungen nach §§ 39 Absatz 4, 43b Absatz 3 SGB V (Zuzahlungsinkasso) auf INKASSO FÜR ÄRZTE von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die Einziehung der Krankenhauszuzahlungen nach §§ 39 Absatz 4, 43b Absatz 3 SGB V (Zuzahlungsinkasso)



Nach den §§ 39 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V sind gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an, innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage, eine Zuzahlung von derzeit € 10,- pro Tag zu entrichten.


Durch das am 25. März 2009 in Kraft getretene Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) ist die Einziehung dieser Krankenhauszuzahlungen auf die Krankenhäuser übertragen worden. Man spricht hier auch von dem so genannten „Zuzahlungsinkasso“. § 43b SGB V wurde durch den neu eingefügten Absatz 3 wie folgt ergänzt:


„Zuzahlungen, die versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. Absatz 1 und 2 gilt nicht. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse statt.“


Um die Durchführung der für die Einziehung erforderlichen administrativen und technischen Umstellungen auf Seite der Krankhäuser sicherzustellen, wurde als Zeitpunkt für die beschriebene Vorgehensweise der 01.01.2010 vereinbart. Das Verfahren gilt auch nur für Versicherte, die ab dem 01.01.2010 in das Krankenhaus aufgenommen werden.


Durch die vollständige Übertragung der Einziehung von Krankenhauszuzahlungen auf die Krankenhäuser sind diese nunmehr gezwungen, dieses administrativ umzusetzen. Es gilt, sowohl die Kenntniserlangung über die Zuzahlungspflicht sicher zu stellen, als auch das gesamte Inkasso so einzurichten, dass es möglichst kostengünstig und effizient von Statten geht.


Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einziehung der säumigen Zuzahlungen im Wege des Verwaltungsverfahrens als Beliehene einzuleiten. Als Beliehene nehmen sie selbstständig und im eigenen Namen staatliche Aufgaben wahr und handeln als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG und § 1 Abs. 2 SGB X.


Das Verwaltungsverfahren beinhaltet

1. die Versendung der Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist,
2. die Anhörung des Patienten mit weiterer Zahlungsfrist sowie
3. den Erlass eines Leistungsbescheids.


Hierfür erhalten die Krankenhäuser von den Krankenkassen eine Kostenpauschale.


Bezüglich der Zwangsvollstreckung haben die Krankenhäuser die Wahl, ob sie die Vollstreckung nach den Regelungen der Verwaltungsvollstreckung oder der Zivilprozessordnung durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Sie sind gehalten, hierbei nach wirtschaftlichen Kriterien vorzugehen.


Optional besteht die Möglichkeit, dass die betroffene Krankenkasse mit dem Krankenhaus auf Ortsebene vereinbart, dass die Krankenkasse die Vollstreckung übernimmt.


Verläuft die Vollstreckung erfolglos, verzichtet die Krankenkasse auf die Vollstreckung oder übernimmt die Krankenkasse die Vollstreckung selbst, erhält das Krankenhaus die bereits gezahlte Zuzahlung von der Krankenkasse erstattet.


Mit der Gesetzesänderung hat man den Krankenhäusern keinen gefallen getan. Durch die angespannte Finanzlage sind viele Krankenhäuser gezwungen, kostenbewusst zu agieren. Nunmehr müssen nicht nur Gelder in die Umsetzung des Zuzahlungsinkassos investiert werden, man finanziert die Krankenkassen auch noch vor, was zu erheblichen Liquiditätseinbußen führen wird.




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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht



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